BSG - Urteil vom 27.06.2013
B 10 EG 2/12 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9;
Fundstellen:
DB 2013, 7
DStR 2013, 14
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 49/09
SG Würzburg, vom 04.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 23/08

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei negativen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb

BSG, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 2/12 R

DRsp Nr. 2013/19136

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei negativen Einkünften aus einem Gewerbebetrieb

Der im Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ausgewiesene Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit darf nur dann der Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt werden, wenn es sich um positive Einkünfte handelt.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Klägerin übte vor der Geburt ihrer Tochter J. am 8.12.2007 eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit (Vollzeitbeschäftigung) aus. Zugleich war sie an dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf ihrem privaten Wohnhaus zur Hälfte beteiligt. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ergeben sich insoweit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer" in Höhe von minus 68 Euro.