LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2012
L 11 EG 4747/11
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 644
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 2134/11

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit des Elterngeldberechtigten nach der Geburt des Kindes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen L 11 EG 4747/11

DRsp Nr. 2012/16206

Anspruch auf Elterngeld; Bemessung bei eingeschränkter Erwerbstätigkeit des Elterngeldberechtigten nach der Geburt des Kindes

Ist der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich die Höhe des Elterngeldes nach § 2 Abs 3 BEEG, unabhängig davon, ob er (positive) Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erzielt oder nicht.

Ist der Elterngeldberechtigte nach der Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich die Höhe des Elterngeldes nach § 2 Abs. 3 BEEG, unabhängig davon, ob er (positive) Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit erzielt oder nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger weitere 90,00 € an Elterngeld vorläufig zu gewähren hat.