Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.09.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger weitere 90,00 € an Elterngeld vorläufig zu gewähren hat.
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