BSG - Urteil vom 04.09.2013
B 10 EG 4/12 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 206
NJW 2014, 10
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 2761/10
SG Ulm, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 4464/08

Anspruch auf Elterngeld beim Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt

BSG, Urteil vom 04.09.2013 - Aktenzeichen B 10 EG 4/12 R

DRsp Nr. 2013/23010

Anspruch auf Elterngeld beim Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt

Eine Strafgefangene, die mit ihrem Kleinkind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzugs lebt, hat grundsätzlich mangels Bestehens eines Haushalts keinen Anspruch auf Elterngeld.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld.

Die 1979 geborene Klägerin befand sich ab März 2007 in Untersuchungshaft und ab September 2007 im Regelvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Schwäbisch Gmünd. Dort gebar sie am 16.11.2007 ihren Sohn J., der danach mit ihr in einer sog Mutter-Kind-Einrichtung der JVA lebte. Vom 21.1.2008 bis zu ihrer Haftentlassung im Mai 2009 war die Klägerin in einem Arbeitsbetrieb dieser JVA im Umfang von 34,15 Wochenstunden gegen Entgelt beschäftigt. Die Klägerin selbst wurde vollständig versorgt. Die Versorgung des Kindes erfolgte durch den vom Jugendamt unmittelbar an die JVA entrichteten Tagessatz für Lebens- und Pflegemittel.