Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Elterngeld für die Betreuung ihres am 7. Mai 2008 in Frankreich geborenen Sohnes I.
Der Vater des Kindes ist Arbeitnehmer der deutschen Firma K. Deutschland GmbH und von dieser seit 2002 zur Arbeitsleistung nach Frankreich an die K. L. M. entsandt worden; die Entsendung ist nachfolgend bis jedenfalls 2010 verlängert worden (vgl. die Bescheinigung der N. Krankenkasse vom 16. Juli 2008 über die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts auf den Vater im Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2010).
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