Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Im Streit steht die Gewährung von Elterngeld für das Kind M. O. B. (im Folgenden: M).
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