LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2013
L 11 EG 3335/12
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 4; SGB IV § 6;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 174/11

Anspruch auf Elterngeld bei Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt am Arbeitsort eines Elternteils im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen L 11 EG 3335/12

DRsp Nr. 2013/15947

Anspruch auf Elterngeld bei Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt am Arbeitsort eines Elternteils im Ausland

Halten sich die Eltern mit ihrem Kind im Ausland auf, weil der Vater für die Dauer von drei Jahren bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist, besteht auch dann kein inländischer (Doppel-)Wohnsitz, wenn im Inland eine Mietwohnung unterhalten wird, die von der Familie besuchsweise genutzt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.06.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 4; SGB IV § 6;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung von Elterngeld für das Kind M. O. B. (im Folgenden: M).