LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.03.2011
L 2 EG 18/10
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4; GG Art. 3 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; MuSchG § 14; MuSchG § 3; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 18/09

Anspruch auf Elterngeld; Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen L 2 EG 18/10

DRsp Nr. 2011/8399

Anspruch auf Elterngeld; Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburt

§ 4 Abs. 4 S. 2 BEEG bedingt, dass der Zeitraum des Bezuges von Mutterschaftsgeld einschließlich des Zuschusses des Arbeitgebers als Zeitraum der Inanspruchnahme von Elterngeld anzusehen ist und dementsprechend auf die Bezugsdauer von 12 Monaten nach den einfachgesetzlichen Vorgaben anzurechnen ist. Dabei sieht das Gesetz keinen weitergehenden Ausgleich dafür vor, dass die Mutter bedingt durch die vorzeitige Geburt ihrer Kinder vor der Geburt das Mutterschaftsgeld nicht für den regelmäßigen Zeitraum von sechs Wochen in Anspruch nehmen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4; GG Art. 3 Abs. 1; MuSchG § 13 Abs. 1; MuSchG § 14; MuSchG § 3; MuSchG § 6 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in weitergehendem Umfang Elterngeld aufgrund der Erziehung ihrer am 15. Juni 2009 geborenen Töchter G. und H ...