Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2009 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 15.06.2009.
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