LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.09.2015
L 2 AL 25/13
Normen:
SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 220 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 302/09

Anspruch auf Eingliederungszuschuss nach dem SGB IIIBerücksichtigung einer durch die Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft erstatteten Urlaubsvergütung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 25/13

DRsp Nr. 2016/3337

Anspruch auf Eingliederungszuschuss nach dem SGB III Berücksichtigung einer durch die Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft erstatteten Urlaubsvergütung

Wird dem Arbeitgeber durch die Urlaubs- und Ausgleichskasse der Bauwirtschaft gezahlte Urlaubsvergütung erstattet, ist diese Erstattung bei der Berechnung von Eingliederungszuschüssen mindernd zu berücksichtigen (§ 220 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung).

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 220 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) wegen der Erstattung von Urlaubsentgelt nach dem Sozialkassenverfahren.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte seit dem 2. Juni 2008 den zuvor arbeitslosen, am ... 1983 geborenen M. B. (nachfolgend Arbeitnehmer). Im Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2008 war ein Stundenlohn von 10,40 EUR bei einer 40-Stunden-Woche und 30 Tagen Urlaub vereinbart.