Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) wegen der Erstattung von Urlaubsentgelt nach dem Sozialkassenverfahren.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes und beschäftigte seit dem 2. Juni 2008 den zuvor arbeitslosen, am ... 1983 geborenen M. B. (nachfolgend Arbeitnehmer). Im Arbeitsvertrag vom 2. Juni 2008 war ein Stundenlohn von 10,40 EUR bei einer 40-Stunden-Woche und 30 Tagen Urlaub vereinbart.
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