Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2016 geändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller laufende Eingliederungshilfeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für die Wohngruppe in S. ab 18. Oktober 2016 vorerst bis 31. Juli 2017, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
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