LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.02.2017
L 9 SO 7/17 B ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 214/16 ER

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XIIVerpflichtung zur Zahlung von Vorausleistungen bei verzögerter Bestimmung von Vermögenswerten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 7/17 B ER

DRsp Nr. 2017/2518

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII Verpflichtung zur Zahlung von Vorausleistungen bei verzögerter Bestimmung von Vermögenswerten

Steht im Streit, ob ein Vermögensgegenstand (hier: Hausgrundstück) eines nach § 19 Abs. 3 SGB XII einstandspflichtigen Elternteils überhaupt einzusetzen ist und inwieweit dieser Vermögenswert hat, und wird die abschließende Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen oder die Verwertung des Vermögensgegenstands sich verzögern, ist der Träger der Sozialhilfe regelmäßig nach § 19 Abs. 5 SGB XII zur Vorausleistung verpflichtet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2016 geändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller laufende Eingliederungshilfeleistungen in Form der Übernahme der Kosten für die Wohngruppe in S. ab 18. Oktober 2016 vorerst bis 31. Juli 2017, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 5; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; § Abs. S. 1 Nr. ;