LSG Bayern - Urteil vom 12.04.2018
L 8 SO 227/15
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 20 S. 1; SGB XII §§ 53 ff.; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1-3; SGB XII § 90 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 5 Abs. 2; UN-BRK Art. 12 Abs. 5; UN-BRK Art. 19 Buchst. a); UN-BRK Art. 27 Abs. 1; UN-BRK Art. 28 Abs. 1; UN-BRK Art. 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 599/13

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIVerfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes mit der UN-Behindertenrechtskonvention

LSG Bayern, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 227/15

DRsp Nr. 2018/10136

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes mit der UN-Behindertenrechtskonvention

1. Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wird nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nichtehelichen Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3, § 20 SGB XII). 2. Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar. 3. Aus den Vorschriften der UN-BRK ergibt sich kein Anspruch auf einkommens- und vermögensunabhängige Eingliederungshilfemaßnahmen.

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig zu machen; insbesondere das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist dadurch nicht verletzt.2. Bei der Umsetzung des sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Förderauftrages hat der Gesetzgeber einen erheblichen Spielraum und kann die Förderung unter Berücksichtigung organisatorischer, personeller und finanzieller Gesichtspunkte begrenzen.

Tenor

I. II. III. IV.