LSG Hamburg - Urteil vom 12.03.2018
L 4 SO 17/15
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 26 Abs. 1; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 4; SGB IX § 33; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 32 Abs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 288/12

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 17/15

DRsp Nr. 2019/15366

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 33 SGB IX als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wie auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 26 SGB IX scheidet aus. 2. Als Anspruchsgrundlage für eine Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie als Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft kommt allenfalls § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Betracht.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1; SGB IX § 26 Abs. 1; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 4; SGB IX § 33; SGB IX § 55 Abs. 1; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 32 Abs. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Kosten einer von der Klägerin in Anspruch genommenen Petö-Therapie aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen hat.