Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Die vom Antragsgegner am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016, durch den der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer unterrichtsbegleitenden Hilfskraft im Umfang von bis zu zehn Wochenstunden in der Grundschule W_________ in G___________ zu gewähren, mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,
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