LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.2017
L 9 SO 185/16 B ER
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SchulG § 4; SGB XII § 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 187/16 ER

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIHilfen zu einer angemessenen SchulbildungKostenübernahme für eine Schulbegleitung bei fehlender Hilfegewährung durch den Schulträger

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 185/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12863

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Kostenübernahme für eine Schulbegleitung bei fehlender Hilfegewährung durch den Schulträger

Solange der Schulträger entgegen seiner Verpflichtung aus dem SchulG die Kosten für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit nicht übernimmt, hat der Sozialhilfeträger dafür aufzukommen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SchulG § 4; SGB XII § 2; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die vom Antragsgegner am 6. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016, durch den der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer unterrichtsbegleitenden Hilfskraft im Umfang von bis zu zehn Wochenstunden in der Grundschule W_________ in G___________ zu gewähren, mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 aufzuheben und den Antrag abzulehnen,