LSG Hessen - Urteil vom 10.05.2017
L 4 SO 119/14
Normen:
SGB X § 32; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB XII; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 77; SGG § 99;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 126/13

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAuslegung und Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zur Erbringung von laufenden Leistungen

LSG Hessen, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 119/14

DRsp Nr. 2017/7876

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Auslegung und Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes zur Erbringung von laufenden Leistungen

1. Zur Auslegung eines Bewilligungsbescheids, mit dem "laufende Leistungen" der Sozialhilfe "zunächst nur für einen Monat" zuerkannt werden.2. Zur Reichweite der Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts.

Bei der Auslegung von Verfügungssätzen im Sinne des § 31 SGB X ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Erklärung bzw. das objektivierte Empfängerverständnis. Zur Bestimmung des objektiven Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes kommt es mithin darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene ihn nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften (hier: Erbringung von laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe). »1. Zur Auslegung eines Bewilligungsbescheids, mit dem "laufende Leistungen" der Sozialhilfe "zunächst nur für einen Monat" zuerkannt werden. 2. Zur Reichweite der Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts.«

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 2014 geändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger unbefristet monatlich 58,60 € zu zahlen.

II. III.