SG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 74/16
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Personen bis zur Beendigung der SchulausbildungKeine Durchführung von Vergabeverfahren für den Einsatz von Integrationshelfern an Schulen im sozialhilferechtlichen DreiecksverhältnisAnforderungen an die Klagebefugnis und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse von LeistungserbringernKeine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senateKeine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen L 12 SO 227/19
DRsp Nr. 2022/14001
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Personen bis zur Beendigung der SchulausbildungKeine Durchführung von Vergabeverfahren für den Einsatz von Integrationshelfern an Schulen im sozialhilferechtlichen DreiecksverhältnisAnforderungen an die Klagebefugnis und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse von LeistungserbringernKeine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senateKeine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts
1. Wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung nicht gegen die Verletzung etwaiger Bestimmungen über das Vergabeverfahren, sondern machen die Unzulässigkeit der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens als solche geltend, ist keine Sonderzuweisung an die Vergabekammern und -senate gegeben.2. Ein Leistungserbringer ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht.3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Leistungserbringers als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses liegt vor, wenn es aus einer tatsächlichen Präjudizialität folgt.4. Aus der grundsätzlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung nach den §§ ff. a.F. zwischen Leistungsempfänger, Leistungserbringer und Leistungsträger folgt ein Vorrang des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses und damit ein Verbot der Durchführung von Vergabeverfahren.
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