LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2011
L 2 SO 379/11 ER-B
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 7368/10 ER

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine weitere Qualifizierung nach einem Hochschulstudium

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 2 SO 379/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/8389

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für eine weitere Qualifizierung nach einem Hochschulstudium

Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind nach einem erfolgreichen Universitätsstudium (zur Diplom-Psychologin) die Kosten für eine weitere Qualifizierung zur Psychologischen Psychotherapeutin nicht zu übernehmen.

Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor allem) die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen, ist durch die Ermöglichung eines Hochschulstudiums bis zum Abschluss erreicht worden (hier: Universitätsstudium einer Diplom-Psychologin). Die Kosten für eine weitere Qualifizierung zur Psychologischen Psychotherapeutin sind nicht zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist zulässig; insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragsstellerin ist jedoch unbegründet.