LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2022
L 7 SO 4143/20
Normen:
SGB IX § 18 Abs. 6; SGB IX §§ 56 ff.; SGB IX § 90; SGB IX § 99; SGB IX § 102 Abs. 1; SGB XII § 42b Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 636/20

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte MenschenAnforderungen an eine Erstattung der Kosten des Mittagessens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen L 7 SO 4143/20

DRsp Nr. 2022/5475

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Anforderungen an eine Erstattung der Kosten des Mittagessens

Das Mittagessen in Einrichtungen ist kein Bestandteil der Eingliederungshilfeleistungen, soweit die Kosten des Mittagessens die Höhe des Mehrbedarfs nach § 42b Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht übersteigt. Nur soweit die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung hierdurch nicht gedeckt werden, sind sie der Eingliederungshilfe zugeordnet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 18 Abs. 6; SGB IX §§ 56 ff.; SGB IX § 90; SGB IX § 99; SGB IX § 102 Abs. 1; SGB XII § 42b Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe von dem Beklagten die Erstattung der Kosten des Mittagessens in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) für die Zeit ab dem 1. Januar 2020.