Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin als spanische Staatsangehörige mit Behinderung auf Grund ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von Leistungen der Sozialhilfe - hier Eingliederungshilfe (6. Kapitel SGB XII) in Form der Kostenübernahme für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - ausgeschlossen ist.
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