SG Freiburg vom 22.09.2009
S 12 SO 1819/06
Normen:
SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder bei einem autistischen Jugendlichen

SG Freiburg, vom 22.09.2009 - Aktenzeichen S 12 SO 1819/06

DRsp Nr. 2010/22686

Anspruch auf Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder bei einem autistischen Jugendlichen

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ist die hilfebedürftige Person dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Behörde, festzustellen, welche Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Die Entscheidung der Behörde über Art und Umfang der Hilfeleistung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (hier bei einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, die aufgrund des gezeigten Krankheitsbildes als frühkindlicher Autismus oder atypischer Autismus einzustufen ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;