OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2015
12 B 1493/14
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1228/14

Anspruch auf Eingliederungshilfe bei einem Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 12 B 1493/14

DRsp Nr. 2015/7334

Anspruch auf Eingliederungshilfe bei einem Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII zu ersehen seien, nicht in Frage zu stellen.

Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.

ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.

daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.