LSG Bayern - Urteil vom 14.03.2018
L 19 R 134/17
Normen:
SGB VI § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 2 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 409/16

Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren auf der Grundlage einer vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift

LSG Bayern, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen L 19 R 134/17

DRsp Nr. 2018/5776

Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren auf der Grundlage einer vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift

1. Die Frage, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X richtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes zu beachten waren. 2. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist insoweit rechtswidrig im Sinne der Vorschriften über die Rücknahme ein Verwaltungsakt, der auf einer später vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärten Gesetzesvorschrift beruht.

1. Die Frage, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht richtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Rechtsnormen, die bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes zu beachten waren. 2. Eine Prüfung der anzuwendenden Rechtsnormen auf Verfassungsmäßigkeit ist anders als im Rechtsbehelfsverfahren nicht angezeigt; solange die streitige Rechtsnorm im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Verwaltungsaktes anwendbar war, ist auch dieser Verwaltungsakt rechtmäßig.