LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.03.2011
L 11 SB 65/08
Normen:
RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 8; SchwbAwV § 3 Nr. 5; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SB 488/05

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich RF im Schwerbehindertenrecht; Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 65/08

DRsp Nr. 2012/7726

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich RF im Schwerbehindertenrecht; Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen

1. Das SGB IX dient der Förderung aktiver Teilnahme der Behinderten am gesellschaftlichen Leben. Dementsprechend darf bei der Prüfung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" ein Ausschluss von sämtlichen Veranstaltungen (etwa zur Vermeidung von Störungen anderer Besucher) nicht vorschnell bejaht werden. 2. Je nach Einzelfall ist ein schwerbehinderter Mensch auch dann nicht allgemein und umfassend von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen, wenn er ua. unter einer Harninkontinenz, schwersten Bewegungseinschränkungen sowie einer MRSA/ORSA-Infektion leidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 8; SchwbAwV § 3 Nr. 5; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).