LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2011
L 6 SB 3032/11
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 5880/08

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich G im sozialen Entschädigungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 6 SB 3032/11

DRsp Nr. 2012/3762

Anspruch auf einen Nachteilsausgleich "G" im sozialen Entschädigungsrecht

Wenn die Bewegungsfähigkeit nicht organisch bedingt eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich "G".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit" (G).