LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2018
L 11 KR 827/17 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 898/17

Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 827/17 B ER

DRsp Nr. 2018/5549

Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) besteht nicht. Mit zutreffender Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Trotz ausdrücklicher Nachfrage des SG und Hinweis der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren vom 07.02.2018 hat die Antragstellerin nicht dargelegt, nicht (vorläufig) selbst die Kosten für die begehrte Versorgung tragen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).