BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 2 U 6/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 80a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 5200/15
SG Freiburg, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 3834/15

Anspruch auf eine Verletztenrente in der landwirtschaftlichen UnfallversicherungVerfassungsmäßigkeit der Mindest-MdE gemäß § 80a Abs. 1 SGB VII

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 6/17 R

DRsp Nr. 2018/11588

Anspruch auf eine Verletztenrente in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verfassungsmäßigkeit der Mindest-MdE gemäß § 80a Abs. 1 SGB VII

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.

1. Durch die Regelung in § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII wird der Rentenanspruch für landwirtschaftliche Unternehmer zwar eingeschränkt, er wird aber nicht gänzlich entzogen; insoweit handelt es sich um die inhaltliche Modifikation einer Anwartschaft. 2. Eine solche Einschränkung ist zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist. 3. Die Regelung in § 80a Abs. 1 S. 1 SGB VII dient einem legitimen Ziel, der Eingriff ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich und die Einschränkung ist auch nicht unzumutbar.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 80a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20;

Gründe:

I