LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2015
L 19 R 394/10
Normen:
SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 198 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 225/09

Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beim Vorliegen psychischer Erkrankungen

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 19 R 394/10

DRsp Nr. 2015/5267

Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beim Vorliegen psychischer Erkrankungen

1. Entscheidend ist nicht die Diagnose der Fibromyalgie oder der Somatisierungsstörung oder Schmerzerkrankung, sondern das im konkreten Einzelfall damit verbundene Funktionsdefizit. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. 3. Eine Verweisungstätigkeit ist dann zumutbar, wenn ein Versicherter sie nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten wettbewerbsfähig ausüben kann, dabei gesundheitlich nicht überfordert ist und auch die soziale Zumutbarkeit gegeben ist. 4. Eine Verweisungstätigkeit ist dann als sozial zumutbar anzusehen, wenn sie zumindest der nächst niedrigeren Stufe des Mehrstufenschemas angehört.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.03.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 198 S. 1; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB VI § 240 Abs. 2;