LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2011
L 20 R 279/07
Normen:
SGB VI § 240; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 47/04

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; fehlender Berufsschutz bei der Lösung eines Kraftfahrers von seinem erlernten Beruf

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen L 20 R 279/07

DRsp Nr. 2011/15645

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; fehlender Berufsschutz bei der Lösung eines Kraftfahrers von seinem erlernten Beruf

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI kommt wegen eines fehlenden Berufsschutzes nicht in Betracht, wenn der Versicherte zwar in seiner Heimat die Tätigkeit eines Kraftfahrers ausgeübt, entsprechende Qualifikationen offenbar erworben und zuletzt die Tätigkeit als Busfahrer ca. 12 Jahre bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland auch ausgeübt hat, diesen Beruf jedoch nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ausgeübt hat, obwohl er bereits vom Landratsamt wieder einen Führerschein der Klasse 2 ausgestellt bekommen hatte, der ihn zum Führen eines LKW in Deutschland berechtigt hätte und auch nicht ersichtlich ist, dass der Versicherte nach Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nachhaltig versucht hat, die erforderlichen Qualifikationen im Bereich der Personenbeförderung zu erwerben oder eine Tätigkeit zumindest als LKW-Fahrer aufzunehmen. Insoweit hat sich der Versicherte von seinem erlernten Beruf gelöst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.