Es wird festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens L 17 U 60/02, fortgesetzt unter dem Az. L 17 U 274/04 ZVW, vor dem Bayerischen Landessozialgericht unangemessen war.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 1/5 und die Klägerin 4/5 zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zusteht.
Am 20.08.1998 erhob der Ehemann der Klägerin Klage zum Sozialgericht B-Stadt (S ...). Streitgegenstand war das Vorliegen einer Berufskrankheit. Am 29.01.1999 verstarb der Ehemann; die Klägerin führte das Verfahren fort. Nachdem zwei Gutachten eingeholt worden waren, wies das
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