LSG Bayern - Urteil vom 20.06.2013
L 8 SF 134/12 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; ÜGG Art. 23 S. 1; ÜGG Art. 23 S. 2; ÜGG Art. 23 S. 3; ÜGG Art. 23 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 343/98

Anspruch auf eine Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 8 SF 134/12 EK

DRsp Nr. 2013/20169

Anspruch auf eine Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens L 17 U 60/02, fortgesetzt unter dem Az. L 17 U 274/04 ZVW, vor dem Bayerischen Landessozialgericht unangemessen war.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Beklagte 1/5 und die Klägerin 4/5 zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3; GVG § 198 Abs. 5 S. 1; SGG § 99 Abs. 1; ÜGG Art. 23 S. 1; ÜGG Art. 23 S. 2; ÜGG Art. 23 S. 3; ÜGG Art. 23 S. 4;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zusteht.

Am 20.08.1998 erhob der Ehemann der Klägerin Klage zum Sozialgericht B-Stadt (S ...). Streitgegenstand war das Vorliegen einer Berufskrankheit. Am 29.01.1999 verstarb der Ehemann; die Klägerin führte das Verfahren fort. Nachdem zwei Gutachten eingeholt worden waren, wies das SG B-Stadt die Klage mit Urteil vom 21. November 2001 ab. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 06.02.2002 zugestellt.

1. 2.