LSG Hessen - Urteil vom 19.05.2011
L 8 KR 310/08
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 49/07

Anspruch auf eine dauerhafte Zweitversorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 8 KR 310/08

DRsp Nr. 2011/11156

Anspruch auf eine dauerhafte Zweitversorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Besondere Gründe, die einen Anspruch auf eine dauerhafte Zweitversorgung mit einem Elektrorollstuhl auslösen können, setzen zunächst voraus, dass der Erstrollstuhl des Versicherten über mehrere Jahre hinweg regelmäßig mehrere Wochen im Jahr (zB. mehr als 6 Wochen) durchgehend wegen langwieriger Reparaturarbeiten (zB. infolge der Notwendigkeit einer Einsendung des Rollstuhls an den Hersteller) nicht verfügbar ist und dem Versicherten wegen der notwendigen aufwendigen Anpassung eines Elektrorollstuhls an seine Behinderungssituation kurzfristig kein passender Ersatzrollstuhl zur Verfügung gestellt werden kann. Hinzukommen muss dann aber noch, dass der Versicherte ohne den anatomisch besonders angepassten Erstrollstuhl den überwiegenden Teil des Tags im Bett verbringen muss und auch nicht mit anderen Hilfsmitteln und mit fremder Hilfe mobilisierbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand: