LSG Hamburg - Urteil vom 04.03.2015
L 1 KR 53/12
Normen:
SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 983/09

Anspruch auf eine datenschutzrechtliche MaßnahmeArbeitsunfähigkeit und VerhandlungsunfähigkeitVoraussetzungen für eine Terminverlegung

LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 53/12

DRsp Nr. 2015/6808

Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Maßnahme Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit Voraussetzungen für eine Terminverlegung

1. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und ggf. muss - gemäß § 202 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. 2. Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit.

1. Die Berufung wird zurück gewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nichtzugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine datenschutzrechtliche Maßnahme sowie Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wandte sich der Kläger an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Beklagten, Herrn B., und bemängelte einen von der DAK im Hinblick auf eine medizinische Rehabilitationsleistung unterbreiteten Vergleichsvorschlag. In seinem Antwortschreiben vom 24. Oktober 2008 benutzte Herr B. unter anderem die Formulierung "Selbst ihr behandelnder Arzt ist laut Auskunft des Fachbereichs nicht gewillt, ihnen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu verordnen.".