LSG Bayern - Urteil vom 21.05.2014
L 19 R 514/12
Normen:
SGB VI § 236a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 4; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 4; SGB VI § 51 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Sozialgericht Würzburg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1239/10

Anspruch auf eine Altersrente für erwerbsunfähige, berufsunfähige oder schwerbehinderte Menschen; Vorliegen von Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bei einer Lösung vom ursprünglich erlernten Beruf

LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen L 19 R 514/12

DRsp Nr. 2015/3581

Anspruch auf eine Altersrente für erwerbsunfähige, berufsunfähige oder schwerbehinderte Menschen; Vorliegen von Berufsunfähigkeit; Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bei einer Lösung vom ursprünglich erlernten Beruf

1. Eine Lösung vom bisherigen Beruf im sozialrechtlichen Sinn ist dann ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Versicherte zu diesem Tätigkeitswechsel allein aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen war, weil sich dann das in der Rentenversicherung versicherte Risiko niedergeschlagen hat. 2. Wird zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt, für die nach einer Arbeitgeberauskunft keine besondere Ausbildung oder Anlernzeit erforderlich war, ist es nicht sozial unzumutbar, als Verweisungstätigkeiten auch andere Tätigkeiten ohne besondere Vorkenntnisse heranzuziehen. In einem derartigen Fall ist die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zulässig und es muss keine besondere Verweisungstätigkeit benannt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 236a Abs. 1; SGB VI § 236a Abs. 4; SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 50 Abs. 4; SGB VI § 51 Abs. 3;

Tatbestand