OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2010
1 A 1990/08
Normen:
LBG § 45; SGB IX § 84 Abs. 2;

Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand; Anforderungen eines abstrakt-funktionellen Amtes als Justizvollzugshauptsekretärin bei einer Jugendarrestanstalt (JAA); Vermeidung jeglichen Kontakts zu problembehafteten Arbeitsbereichen insbesondere dem Kontakt zu Gefangenen aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als wesentliche Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 1 A 1990/08

DRsp Nr. 2010/14664

Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den Ruhestand; Anforderungen eines abstrakt-funktionellen Amtes als Justizvollzugshauptsekretärin bei einer Jugendarrestanstalt (JAA); Vermeidung jeglichen Kontakts zu "problembehafteten Arbeitsbereichen" insbesondere dem Kontakt zu Gefangenen aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als wesentliche Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten

Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn lediglich pauschale Behauptungen gegen eine detailliert begründete Auffassung des Gerichts vorgetragen werden.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG § 45; SGB IX § 84 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.