Anspruch auf Drogentherapie als Leistung zur Teilhabe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Vermeidung von unzumutbaren Nachteilen bei in Betracht kommender vorzeitiger Strafaussetzung
SG Fulda, vom 08.11.2010 - Aktenzeichen S 3 R 250/10 ER
DRsp Nr. 2010/22906
Anspruch auf Drogentherapie als Leistung zur Teilhabe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Vermeidung von unzumutbaren Nachteilen bei in Betracht kommender vorzeitiger Strafaussetzung
Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn und soweit anderenfalls dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, welche durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden kann (hier: Entscheidung über die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe in Form einer Drogentherapie, wenn dadurch eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]