LSG Bayern - Urteil vom 25.07.2017
L 20 VS 3/17
Normen:
DbAG § 2 Abs. 1a S. 1; BVG § 30 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 2; BVG § 30 Abs. 3; BVG § 32;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VS 6/16

Anspruch auf DienstbeschädigungsausgleichKeine Anwendung der Regelungen zur besonderen beruflichen Betroffenheit

LSG Bayern, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 20 VS 3/17

DRsp Nr. 2017/15393

Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich Keine Anwendung der Regelungen zur besonderen beruflichen Betroffenheit

1. § 2 Abs. 1a S. 1 DbAG eröffnet nicht die Anwendung der Regelung zur besondere berufliche Betroffenheit in § 30 Abs. 2 BVG. 2. Mit dem in § 2 Abs. 1a S. 1 DbAG enthaltenen Verweis auf die "Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind", wird lediglich zur Verwaltungsvereinfachung sichergestellt, nach welchen medizinischen Kriterien die Bewertung der Höhe des GdS bei einem Dienstbeschädigungsausgleich nach dem DbAG zu erfolgen hat. Nicht bezweckt ist eine Erweiterung des Dienstbeschädigungsausgleichs um Elemente, wie sie beim Versorgungsanspruch nach dem BVG zur Anwendung kommen können (z.B. besondere berufliche Betroffenheit, Berufsschadensausgleich, Ausgleichsrente).

1. Mit dem in § 2 Abs. 1a Satz 1 DbAG enthaltenen Verweis soll lediglich zur Verwaltungsvereinfachung sichergestellt werden, nach welchen medizinischen Kriterien die Bewertung der Höhe des GdS bei einem Dienstbeschädigungsausgleich nach dem DbAG zu erfolgen hat. 2. Nicht bezweckt war mit der gesetzlichen Neuregelung eine Erweiterung des Dienstbeschädigungsausgleichs um Elemente, wie sie beim Versorgungsanspruch nach dem BVG zur Anwendung kommen können.