LSG Hamburg - Beschluss vom 13.02.2007
L 5 B 43/07 ER AS
Normen:
SGB II § 31 Abs. 2 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1 § 309 Abs. 2 Nr. 2 § 309 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 101/07

Anspruch auf des Arbeitslosengeld II, Absenkung bei Verletzung der Meldepflicht

LSG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen L 5 B 43/07 ER AS

DRsp Nr. 2007/20166

Anspruch auf des Arbeitslosengeld II, Absenkung bei Verletzung der Meldepflicht

Die Aufforderung zum Erscheinen zu einer Gruppeninformation in den Räumen einer Bildungseinrichtung darf in einer Meldeaufforderung zur Vorbereitung von Arbeitsförderungsleistungen enthalten sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 2 § 59 ; SGB III § 309 Abs. 1 § 309 Abs. 2 Nr. 2 § 309 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 29. Januar 2007, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Herabsetzung der ihm von der Antragsgegnerin gewährten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab dem 1. Februar 2007 gewährt.