Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) als Budgetleistung, hilfsweise als Regelleistung geltend.
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