LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2009
L 12 EG 18/06
Normen:
BErzGG § 24 Abs. 2; BErzGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 29/04

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld; Anwendbarkeit von Härtefallregelungen ab 1.1.2004 zur Berechnung des Erziehungsgeldes

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 12 EG 18/06

DRsp Nr. 2009/23493

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld; Anwendbarkeit von Härtefallregelungen ab 1.1.2004 zur Berechnung des Erziehungsgeldes

Auf Nachteile durch die Gesetzesänderung ab 1.1.2004, nach der gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BErzGG für die Berechnung des Erziehungsgeldes das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, ist die Härtefallregelung nach § 5 Abs. 1 S. 4 BErzGG in der Fassung vom 9.2.2004 anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BErzGG § 24 Abs. 2; BErzGG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um Bundeserziehungsgeld (Budget) für das 2003 geborene Kind der Klägerin.

Die Klägerin beantragte am 6. November 2003 Bundeserziehungsgeld für den 1. bis 12. Monat ihres 2003 geborenen Kindes. Vorgelegt wurde ein Steuerbescheid für das Jahr 2002, wonach die Klägerin in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 3.485,00 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erzieht hatte und ihr Ehemann Einkünfte in Höhe von 37.792,00 Euro.