LSG Bayern - Urteil vom 16.09.2015
L 15 BL 2/13
Normen:
BayBlindG Art. 1 Teil A Nr. 6b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BL 1/12

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen BlindengeldgesetzBerücksichtigung von Verhaltensbeobachtungen bei der Begutachtung

LSG Bayern, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 15 BL 2/13

DRsp Nr. 2015/20790

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz Berücksichtigung von Verhaltensbeobachtungen bei der Begutachtung

1. Bei der Blindheitsbegutachtung können im Rahmen von Plausibilitätskontrollen unter anderem auch Verhaltensbeobachtungen berücksichtigt werden. 2. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Verhaltensbeobachtung grundsätzlich nur eine grobe Einschätzung des Sehvermögens erlaubt. Sie ist nicht geeignet, zwischen einer hochgradigen Sehbehinderung und einer Blindheit im Sinne des BayBlindG mit der erforderlichen Zuverlässigkeit zu differenzieren.

1. Wie der Senat wiederholt unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen. 2. Zwar sind, wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat, gerade in komplexen ophthalmologischen Problemlagen Plausibilitätskontrollen unabdingbar; dies gilt sowohl hinsichtlich nicht richtlinienkonformer Untersuchungsmethoden (vor allem Untersuchungen, die nicht mit dem Goldmann-Perimeter - Reizmarke III/4 - oder mit Landoltringen - Fernvisus - entsprechend den Vorgaben der VG bzw. der DOG durchgeführt worden sind) als auch für Verhaltensbeobachtungen.