LSG Bayern - Urteil vom 10.04.2018
L 15 BL 4/16
Normen:
BayBlindG Art. 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 2/14

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen BlindengeldgesetzAnforderungen an die Annahme von Blindheit außerhalb der normierten Fallgruppen

LSG Bayern, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen L 15 BL 4/16

DRsp Nr. 2018/9090

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz Anforderungen an die Annahme von Blindheit außerhalb der normierten Fallgruppen

1. In besonderen Ausnahmefällen spezieller Krankheitsbilder ist die Annahme von Blindheit auch außerhalb der normierten Fallgruppen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen. 2. Verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung bzgl. von Blindheit unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Unter Berücksichtigung der allen medizinischen Beurteilungen immanenten Unsicherheiten stehen auch solche Restzweifel, die durchaus einer medizinisch-wissenschaftlichen Diskussion offenstehen, jedoch im Einzelnen nicht überzeugen können, der richterlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen; es muss sich nicht um nur völlig unbedeutende Restzweifel handeln.

1. Die Formulierung "zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen" beinhaltet keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung.