Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die 1972 geborene Klägerin ist blind im Sinne des Bayer. Blindengeldgesetzes (
Die Klägerin wohnt seit Juli 2001 unter der Woche im Wohnheim des Betreuungszentrums in A-Stadt. Kostenträger ist der Regierungsbezirk Oberbayern. Seit September 2001 erhält sie deswegen das auf die Hälfte gekürzte Blindengeld (vgl. Urteil des Sozialgerichts München vom 18.02.2005 - S 1 BL 13/03).
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