LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2022
L 1 R 172/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 3; SGB I § 65 Abs. 2; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 412/16

Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VIAnforderungen an die Mitwirkungspflichten des VersichertenTeilnahme an einer angebotenen Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen L 1 R 172/20

DRsp Nr. 2022/17431

Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Versicherten Teilnahme an einer angebotenen Maßnahme zur stationären medizinischen Rehabilitation

1. Die Feststellung des Leistungsfalls einer Erwerbsminderung unterliegt den Grundsätzen der objektiven Beweislast. Dabei trägt derjenige die Folgen der Nichterweislichkeit der behaupteten Leistungsminderung, der einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend macht.2. Der Kläger ist im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung mitwirkungspflichtig. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf eine im laufenden Rechtsstreit vom Rentenversicherungsträger angebotene stationäre medizinische Rehabilitation, die von einem gerichtlichen Sachverständigen für erforderlich und geeignet gehalten wird (hier: stationäre multiprofessionelle Schmerztherapie).3. Soweit angesichts der Beweisaufnahme Zweifel am Vorliegen von Erwerbsminderung bestehen, geht dies zulasten des Klägers.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 3; SGB I § 65 Abs. 2; SGG § 109;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem - Gesetzliche Rentenversicherung () ab 1. November 2015 streitig.