Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2022 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (S 30 SO 197/21) unter Beiordnung
Die Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2022 mit dem (sinngemäßen) Antrag,
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