LSG Hessen - Beschluss vom 09.06.2022
L 4 SO 17/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 197/21

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenHinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungErhebung einer Untätigkeitsklage

LSG Hessen, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 17/22 B

DRsp Nr. 2023/12547

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Erhebung einer Untätigkeitsklage

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit und Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, also eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, das Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzusetzen – hier im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsklage in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2022 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (S 30 SO 197/21) unter Beiordnung

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 88; ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB XII;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers vom 15. Februar 2022 mit dem (sinngemäßen) Antrag,