Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 06.09.2021 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von O, W, gewährt.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren um die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnlich gehbehindert).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|