Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten durch den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021.
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