LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2022
L 21 AS 87/22 B
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 83; SGG § 84; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II; SGB X § 31; SGB X § 62;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1888/21

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 21 AS 87/22 B

DRsp Nr. 2022/6523

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung nach dem SGB II

Die Aufforderung zur Mitwirkung nach dem SGB II ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X, gegen den zulässig Widerspruch eingelegt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 83; SGG § 84; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB II; SGB X § 31; SGB X § 62;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten durch den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2021.