Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.08.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem der Erlass einer Restforderung streitig ist.
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