LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2022
L 13 KG 3/22
Normen:
BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KG 1/21

Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld an sich selbstAnwendbarkeit der zum 01.01.1986 geschaffenen Ausnahmeregelung unter HärtegesichtspunktenUnerheblichkeit eines Auslandsaufenthalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen L 13 KG 3/22

DRsp Nr. 2023/8243

Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld an sich selbst Anwendbarkeit der zum 01.01.1986 geschaffenen Ausnahmeregelung unter Härtegesichtspunkten Unerheblichkeit eines Auslandsaufenthalts

Für eine Anwendung der durch die gesetzliche Neuregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG zum 01.01.1986 geschaffenen Ausnahmeregelung unter Härtegesichtspunkten für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, reicht der bloße Auslandswohnsitz bzw. gewöhnliche Auslandsaufenthalt nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) an den Kläger für sich selbst.

Der 1999 in Syrien geborene Kläger reiste 2015 als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland ein. Er ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.11.2016 als Flüchtling anerkannt.