LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.08.2022
L 13 KG 1/21
Normen:
BKGG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KG 7/19

Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld an sich selbstAnforderungen an das Tatbestandsmerkmal (Un-)Kenntnis vom Aufenthalt der ElternKeine Kenntnis einer ladungsfähigen Adresse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen L 13 KG 1/21

DRsp Nr. 2023/8242

Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld an sich selbst Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "(Un-)Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern" Keine Kenntnis einer ladungsfähigen Adresse

Das Tatbestandsmerkmal "(Un-)Kenntnis vom Aufenthalt der Eltern" in § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG ist nicht so zu verstehen, dass einem Vollwaisen schon derjenige gleichzustellen ist, der keine Kenntnis einer (ladungsfähigen) Anschrift hat oder nicht jederzeit telefonischen Kontakt zu seinem (verbliebenen) Elternteil herstellen kann – hier im Falle eines syrischen Staatsangehörigen mit einer in Syrien lebenden Mutter mit telefonischem Kontakt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG).