I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Insolvenzgeld (InsG) für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. Juni 2009.
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