LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.03.2015
L 8 SO 52/14 B ER
Normen:
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 61 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 63 S. 1 und S. 2; SGB XII § 65 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 66 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 17 Abs. 2 S. 1; WTG LSA § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 139/14 ER

Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem SGB XII; Anforderungen an eine selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft; Kein bedingungsloser Leistungsanspruch nach der UN-Behindertenrechtskonvention

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 52/14 B ER

DRsp Nr. 2015/16230

Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets im Rahmen eines Assistenzmodells nach dem SGB XII; Anforderungen an eine selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaft; Kein bedingungsloser Leistungsanspruch nach der UN-Behindertenrechtskonvention

1. Das Persönliche Budget dient der Gewährleistung der Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten im Sinne einer größeren Autonomie. Es kann insbesondere nicht mit der Maßgabe gewährt werden, Bestimmungen zum Schutz des Leistungsberechtigten außer Acht zu lassen. Wenn die Art der Wohnform, in der der Hilfebedarf gedeckt werden soll, nach den Angaben des Leistungsberechtigten nicht der gesetzlichen Zuordnung entspricht, und die weiteren Umstände darauf hindeuten, dass nur der Rechtsschein einer selbstorganisierten ambulant betreuten Wohngemeinschaft iSv § 5 Abs 1 WTG LSA gesetzt wurde, ist das auf Übernahme der Kosten für selbst beschäftigte Pflegekräfte im Rahmen eines sog Assistenzmodells gerichtete Leistungsbegehren an anderen Vorschriften zu messen. 2. Ein bedingungsloser Zahlungsanspruch eines behinderten Menschen gegenüber dem Sozialhilfeträger lässt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention nicht entnehmen (vgl auch: Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 - L 8 SO 51/14 B ER - juris).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.