Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des zuerkannten Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz ein Recht auf höhere Geldleistungen als persönliches Budget (im Folgenden: pB) zu bewilligen.
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