LSG Bayern - Beschluss vom 26.09.2016
L 5 KR 466/16 B ER
Normen:
SGB V § 38; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 440/16

Anspruch auf Bewilligung einer Haushaltshilfe in der gesetzlichen KrankenversicherungGeltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 466/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16934

Anspruch auf Bewilligung einer Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.

1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einem gerichtlichen Antrag besteht nur ausnahmsweise, falls ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft ist, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht. 2. Wenn keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist erfolgt die Entscheidung nach summarischer Prüfung, eine Folgenabwägung ist nicht geboten sowie unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, welcher auch in Eilverfahren nach § 86b SGG Geltung besitzt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 38; SGG § 86b;

Gründe

I.